( AZG § 1 Abs 2 Z 7, ABGB § 1152 ) Die Arbeitszeit von Piloten kann durch die in einem Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual = FOM) enthaltenen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Flug- und Dienstzeiten festgelegt sein, so dass auch bei Überschreiten einer 40-Stunden-Woche durch Flug-, Reise- und Stand-by-Zeiten kein Anspruch auf Überstundenentgelt besteht.
OGH 9 Ob A 249/98b v. 25.11.1998