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Arbeitswilligkeit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit

SozialversicherungARD 4729/21/96 Heft 4729 v. 15.3.1996

(AlVG § 12 Abs. 3, § 10 Abs. 1) Ist ein Arbeitsloser wegen einer die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden selbständigen Tätigkeit nicht vermittelbar, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

VwGH 94/08/0252, 95/08/0001 v. 05.09.1995

Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 AlVG, in denen die Arbeitswilligkeit näher geregelt ist, sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, nämlich den im Sinne des § 12 AlVG (idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993) arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung (die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG ausschließt) gefunden hat und dessen Arbeitslosigkeit auch nicht andere Gründe entgegenstehen (§ 12 Abs. 3 lit. c AlVG sowie § 12 Abs. 3 lit. e bis h AlVG), möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand der Unterhalts- und Vermittlungsbedürftigkeit schuldhaft herbeiführt oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, dessen Beendigung jedoch zu vereiteln sucht.

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