( AngG § 27 Z 4, ArbVG § 101 ) Die bloße Zusammenlegung von Abteilung en und die Zusammenarbeit eines betroffenen Arbeitnehmers mit Mitarbeitern, die nach dessen Angabe bei ihm psychosomatisch e Beschwerden auslösen, stellen auch bei einer vertragskonformen Erweiterung des Aufgabengebietes keine verschlechternde Versetzung dar.
OGH 9 Ob A 66/97i v. 05.03.1997