( § 82 lit f GewO ) Macht ein Arbeitnehmer die Durchführung einer Arbeit von einer Lohnerhöhung abhängig, stellt die beharrliche Einstellung der Arbeit auch dann einen Entlassungsgrund dar, wenn er bei der Durchführung dieser Arbeit bereits einmal verletzt wurde.
OGH 31.05.2000, 9 Ob A 103/00p