Berichtigung zu ARD 5444/8/2003: Durch ein redaktionelles Versehen wurde im 1. Absatz des Beitrages über die vorzeitige Auflösung eines freien Dienstverhältnisses wegen Ehrverletzung das Wort „nicht“ sinnstörend ausgelassen. Im 2. Satz lautet es daher richtigerweise: „..., besteht kein vernünftiger Grund, auch diese Sonderbestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht analog anzuwenden, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind.“ D.h. die sondergesetzlichen Tatbestände (betr. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses) sind grundsätzlich auch bei freien Dienstverhältnissen analog anzuwenden.