RL 2013/33/EU : Art 15
VwGH 28. 4. 2020, Ro 2019/09/0011
Gemäß Art 15 RL 2013/33/EU [zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen] (AufnahmeRL) haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Stellung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann (Abs 1). Nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen die Mitgliedstaaten weiters, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen "effektiven Arbeitsmarktzugang" für Antragsteller sorgen (Abs 2). Unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts von Art 15 RL 2013/33/EU ist unter Gewährung eines "effektiven" Arbeitsmarktzugangs zu verstehen, dass der Antragsteller einen tatsächlichen und wirksamen Zugang erhält, der also nicht in unangemessener Weise beschränkt ist, wie es im Einklang dazu im bezughabenden Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates heißt; ein unbeschränktes Offenstehen sämtlicher Berufsfelder kann nach Wortlaut und Zweck der Regelung daraus aber nicht abgeleitet werden.