AuslBG: § 5 Abs 1
VwGH 31. 3. 2020, Ra 2019/09/0155
Auf Grundlage des § 5 Abs 1 Z 1 und 2 AuslBG wurde für das Jahr 2019 die Verordnung der BMASK für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 2019/100, erlassen. Darin wird in § 2 für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent in der Höhe von 2.727 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften und eine nähere Aufschlüsselung zu den einzelnen Bundesländern festgelegt.