(AlVG § 12, BezG § 23 Abs. 2) Soweit die Aufwandsentschädigung eines Gemeindemandatars (Stadtrat) nicht geeignet ist, den Lebensunterhalt des Mandatars sicherzustellen, gilt sie nicht als arbeitslosenversicherungsrechtliches Erwerbseinkommen.
OGH 10 Ob S 169/95 v. 17.10.1995