( § 4c AuslBG, Art 6 ARB 1/80 ) Ein türkischer Gastarbeiter, der seine Beschäftigung verliert und länger als 7 Monate keine neue Beschäftigung erlangt, verliert seine Anwartschaft für eine Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt und seinen Anspruch auf beschäftigungsbewilligungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt.
VwGH 15.12.1999, 97/09/0330