§ 12 Abs 3 AlVG, § 39 Abs 2 Z 2 GewO - Der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person muss entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb beschäftigter, vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Daraus ist aber bei Prüfung der Arbeitslosigkeit nicht zu schließen, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer seiner Verpflichtung nur als ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer nachkommen könne und sich daher aus dieser Regelung ergebe, dass er nicht (gleichzeitig) arbeitslos sein könne.