( § 12 Abs 1 AlVG ) Auch wenn Saisonarbeitsverhältnisse mit Unterbrechungen bis zu 3 Monaten vertraglich zur Erlangung eines Abfertigungsanspruchs zusammengerechnet werden, kann während der Unterbrechungen Arbeitslosengeldanspruch gegeben sein, wenn die sonstigen Entgeltansprüche des Saisonarbeiters zum Ende der Saison konsequent abgerechnet werden.
VwGH 26.01.2000, 95/08/0153