( AlVG § 46, § 44 ) Ein arbeitsloser Ausländer kann auch dann noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn er sich, seitdem er arbeitslos ist, in seinem Heimatland aufhält, um seine kranke Mutter zu pflegen.
VwGH 95/08/0155 v. 12.12.1995
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen gemäß § 46 Abs 1 AlVG persönlich bei der nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen.