( AlVG § 7 Abs 3, § 12 Abs 6 ) Ist ein Vereinsobmann infolge seiner, wenn auch unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht verfügbar, hat er weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch - nach Erschöpfung desselben - Anspruch auf Notstandshilfe.
VwGH 97/08/0106 v. 22.12.1998