( § 193, § 194 KO ) Bei einem im Privatkonkurs befindlichen Arbeitnehmer sind die während des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplans angesammelten pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens nicht auf die Quote des Zahlungsplans anzurechnen.
OGH 09.09.1999, 8 Ob 238/99d