(§ 2 Abs 4 AuslBG) Bei einem ausländischen Handelsvertreter, der damit beauftragt ist, mithilfe von Teppichmustern des Auftraggebers potenzielle Kaufinteressenten zu finden, und der diesbezüglich einer regelmäßigen Berichtspflicht unterliegt, den aber keine Leistungspflicht trifft und der auch nicht dazu verpflichtet ist, ausschließlich für seinen Auftraggeber zu handeln, überwiegen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Umstände und liegt keine Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des AuslBG vor.