( ABGB § 1151, § 1158, DHG § 2 Abs 1 ) Ein freies Dienstverhältnis von arbeitnehmerähnlichen Personen, das von der wirtschaftlichen Unselbständigkeit derselben geprägt wird, kann nicht fristlos aufgelöst werden und unterliegt dem DHG.
OLG Wien 9 Ra 167/97p v. 01.12.1997