( AKG § 10, § 11 ) Ist eine Dienststelle (hier: Landeswasserbauamt) nicht in Vollziehung der Gesetze tätig, sind deren Bedienstete der Arbeiterkammer zugehörig.
VfGH B-73/96 v. 11.12.1997
Nach § 10 Abs 2 Z 1 lit a AKG hat jeder, der dem Personalstand einer Dienststelle angehört, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und der bei einer solchen verwendet wird, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, nicht der Arbeiterkammer anzugehören.