( § 2 Abs 3, § 4 Abs 5 OÖ AnzAbgG ) Wird ein Druckwerk, in dem eine Anzeige veröffentlicht wird, unter Berücksichtigung der üblichen Zeitdifferenzen nahezu gleichzeitig mit der Verbreitung innerhalb der zur Erhebung der Anzeigenabgabe berechtigten Gemeinde auch außerhalb dieser Gemeinde zugänglich gemacht, kommt eine Hebeberechtigung der anderen Gemeinden in Betracht und die Anzeigenabgabe ist nach Bruchteilen festzusetzen.
VwGH 09.04.2001, 2001/17/0008