Das Ende 2003 kundgemachte FinSG setzt die FinanzsicherheitenRL 2002/47/EG , ABl L 168 vom 27. 6. 2002, 43, um. Sachlich betroffen sind insb Barsicherheiten in Form von auf Konten gutgeschriebenen Beträgen sowie Finanzinstrumente (Aktien, Schuldverschreibungen usw); für die vom Gesetz erfassten Sicherungsvorgänge maßgebliche Verbindlichkeiten sind solche, bei denen es um ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten geht (vgl dazu die Begriffsbestimmungen in § 3 FinSG).