( § 10 AÜG, § 9 ArbVG, § 2 Abs 13 GewO ) Wird einem Schifffahrtsunternehmen für den Barbetrieb des Schiffsrestaurants von einem Reisebüro als seine Muttergesellschaft gastronomisches Personal zur Verfügung gestellt, ist auf dieses der Kollektivvertrag für das Gastgewerbe unabhängig davon anwendbar, von wem der Barbetrieb tatsächlich betrieben wird und welche wirtschaftliche Bedeutung der Barbetrieb für das Reisebüro hat.