( § 10 Abs 1 AÜG ) Kommen für die Bemessung der Angemessenheit des Entgelts eines überlassenen Arbeitnehmers mehrere Kollektivverträge infrage, ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu verfahren.
ASG Wien 18.05.2000, 12 Cga 37/00y, rk.
Stehen in der Frage der Bemessung der Angemessenheit des Entgeltanspruchs eines überlassenen Arbeitnehmers für die Zeitspanne seiner Überlassung zwei Kollektivverträge - nämlich der KV für Bauindustrie und Baugewerbe, nach dem das überlassungsneutrale Grundgehalt bestimmt wird, und der KV für Bauhilfsgewerbe - als mögliche Bewertungsgrundlage einander gegenüber, muss, weil ein Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung („Rosinenprinzip“) nach geltender Judikatur (vgl. OGH 31. 3. 1993, 9 Ob A 60/93 , ARD 4473/41/93) nicht möglich ist, im Sinne des Günstigkeitsprinzips entschieden werden, welches dieser beiden kollektivvertraglichen Regelungswerke in Summe die größeren Vorteile für den Arbeitnehmer bietet. Zur Bestimmung des letztendlich „angemessenen Entgelts“ gemäß § 10 Abs 1 AÜG ist jedoch nicht nur auf die absolute Höhe des Bruttostundenentgelts abzustellen, sondern auch auf alle, den Entgeltanspruch betreffenden, kollektivvertraglichen Regelungen.