1. Nach stRsp ist bei Fragen der Einlagenrückgewähr nach §§ 82 f GmbHG entscheidend, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der GmbH aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgt und ob dies zulasten der Gesellschaft geht.
2. Ausschlaggebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil gezogen hätte.

