Vergleichbar dem subjektiven Tatbestand muss der (sich zur Wehr setzende) Täter das Vorliegen der objektiven Notwehrvoraussetzungen in seinen Vorsatz aufgenommen haben, um gerechtfertigt zu sein. Dieser zumindest bedingte Vorsatz (iS eines Darauf-Vertrauens) hat sich demnach zunächst auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen, wobei die Erfassung der normativen Elemente (Rechtswidrigkeit [des Angriffs] und strafrechtliche Einordnung des gefährdeten Rechtsguts) in ihrem sozialen Bedeutungsinhalt ("Parallelwertung in der Laiensphäre") ausreicht.

