Ein B, mit dem die bedingte Entlassung aus der (strafrechtlichen) Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die "Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet", fortbesteht. Davon ist auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden kann.

