1. Mangels besonderer Interpretationsregeln sind Konkurrenzklauseln nach §§ 914 ff ABGB auszulegen.
2. Bei der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Weiters muss der Wille der Parteien (die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden) erforscht werden.

