1. Dem Aufsichtsrat obliegt gem § 95 Abs 1 AktG die Überwachung der Geschäftsführung. Dabei ist zu beachten, dass der Aufsichtsrat weder als Vorgesetzter der Geschäftsleiter agiert noch die "Oberleitung" der AG innehat. Die Geschäftsführung verbleibt ausschließlich bei den Geschäftsleitern.

