1. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 GmbHG richtet sich in erster Linie an die in § 83 Abs 1 GmbHG genannten "Gesellschafter".
2. Passivlegitimiert können ehemalige Gesellschafter - sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird - sein. Darüber hinaus können auch unechte Dritte oder "wahre Gesellschafter", also Treugeber oder mittelbare Gesellschafter, passivlegitimiert sein.

