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Zum Zwangsgerichtsstand nach § 83b JN

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2025/3AnwBl 2025, 4 Heft 1 v. 13.12.2024

1. § 83b Abs 1 JN: "Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung." Die Vereinbarung eines davon abweichenden Gerichtsstands ist nach § 83b Abs 2 JN nicht zulässig.

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