1. Das Privatstiftungsgesetz (PSG) regelt die Vertretung des Stifters bei der Gründung oder der Ausübung seiner Rechte nicht explizit.
2. Die Errichtung einer Privatstiftung gilt als ein für den Geschäftsherrn nachteiliges, gefährliches, ungewöhnliches und wichtiges Geschäft, wodurch § 1008 Satz 2 ABGB analog zur Anwendung kommt.

