Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus. Anmeldungs- und abgabepflichtig in Bezug auf die KESt ist hier der Schuldner der Kapitalerträge (§ 96 Abs 1 Z 1 lit a, Abs 3 Satz 1 iVm § 95 Abs 2 Z 1 lit a EStG), also die GmbH. Unmittelbarer Täter iSd § 33 Abs 1 FinStrG ist insoweit daher die zu deren Vertretung berufene Person.

