vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erwachsenenvertreter im Strafverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/31AnwBl 2025, 81 Heft 2 v. 25.1.2025

Soweit die StPO nichts anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Besch zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen. Ges Vertretern von Besch (§ 48 Abs 2 StPO) - wie dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Angekl - stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs nur im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete eigene Rechte zu. lnsofern übt der gerichtliche Erwachsenenvertreter als ges Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar ges vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angekl aus und kann darüber auch nicht disponieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!