§ 288 Abs 4 StGB bedroht falsche Aussagen mit Strafe, die in einem "Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung" getätigt werden, und bezieht sich auf unwahre, im Rahmen von [...] Vernehmungen abgelegte Angaben, die "in vollem Umfang den Förmlichkeiten der StPO (§§ 153 bis 166) entsprechen" [...].

