Nach § 6 Abs 3 StGB verhält sich grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts [...] als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Das Gesetz verknüpft also zwei Elemente miteinander: Zum einen ist ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt ("auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrig"), zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts gefordert. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben [...].

