Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gem § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gem § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war.

