Eine allenfalls anfängliche Vertretung ohne Vollmacht ist nicht disziplinär, wenn aus den Umständen eine nachträgliche Genehmigung durch den vertretenen Mandanten ableitbar ist.
Eine Interessenkollision iS des Verbots der materiellen Doppelvertretung scheidet aus, wenn kein tatsächlicher Zusammenhang festgestellt wurde.

