Die Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf gem § 1b Abs 1 RAO nur den bzw die Namen von Gesellschaftern enthalten, die Rechtsanwälte im Sinn des § 21c Z 1 lit a RAO sind. Zulässig sind auch die Namen von ehemaligen Rechtanwälten, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird.

