Der Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten in § 8 HIKrG besteht darin, dem Verbraucher eine fundierte Orientierung über die verfügbaren Kreditangebote am Markt zu ermöglichen.
Unterbleibt die vorvertragliche Informationserteilung nach § 8 HIKrG oder erfolgt sie nicht unverzüglich, kann der daraus entstehende Schaden gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Kreditinstitut geltend gemacht werden.

