Das Kreditbearbeitungsentgelt gehört nicht zum Hauptgegenstand eines Kreditvertrages und unterliegt daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.
Wird ein pauschaler Betrag von 1,5 % der Kreditsumme ohne Höchstgrenze verlangt, führt das - bei der im Verbandsverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zu einer erheblichen Überschreitung der tatsächlichen Kosten.

