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Keine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2025/158AnwBl 2025, 427 Heft 7 und 8 v. 2.6.2025

Vertragsinhalt beim Gebrauchtwagenkauf ist das konkrete Fahrzeug. Der Käufer hat mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen zu rechnen. Das Fahrzeug muss aber - sofern nicht gegenteilig vereinbart - die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Dazu gehört in der Regel auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Zudem muss der geschuldete Vertragsgegenstand die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG ist ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss nach § 929 ABGB zulässig. In der Regel erfasst er auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften, nicht aber das Fehlen - auch schlüssig - zugesicherter Eigenschaften. Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften "überlagert" also selbst einen umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschluss.

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