Vertragsinhalt beim Gebrauchtwagenkauf ist das konkrete Fahrzeug. Der Käufer hat mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen zu rechnen. Das Fahrzeug muss aber - sofern nicht gegenteilig vereinbart - die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Dazu gehört in der Regel auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Zudem muss der geschuldete Vertragsgegenstand die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG ist ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss nach § 929 ABGB zulässig. In der Regel erfasst er auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften, nicht aber das Fehlen - auch schlüssig - zugesicherter Eigenschaften. Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften "überlagert" also selbst einen umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschluss.

