Mit seiner Honorarklage begehrt der Kläger Entgelt für "umfangreiche anwaltliche Leistungen" im Zusammenhang mit einem Verlassenschaftsverfahren. Die Beklagte brachte unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache zu C-395/21 vor, es habe der Kläger anlässlich der Vereinbarung des Honorars weder eine Schätzung der zu erwartenden Kosten abgegeben noch sich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Aufstellungen der Arbeitsstunden zu übermitteln. Die nicht im Einzelnen ausgehandelte Honorarvereinbarung eines Stundensatzes sei intransparent und missbräuchlich. Sie sei nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. Es stehe kein Honorar zu. Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten dieser Argumentation und wiesen das Klagebegehren ab.

