Die Forderung, dass Einwendungen gegen das gegnerische Kostenverzeichnis rechnerisch nachvollziehbar gestaltet und alternativ durchkalkuliert sein müssen, um als Begründung für eine (teil-)abweisende Kostenentscheidung herangezogen werden zu können, ist eine Überspannung der Anforderungen des § 54 Abs 1a ZPO.

