Ein Partner kann nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nach § 1435 ABGB außergewöhnliche Leistungen (zB Erwerb einer Wohnung oder Errichtung eines Hauses oder Anschaffung eines PKW) zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat, soweit ein die Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt. Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstreckt sich auf all jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringt, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten will.

