Der Begriff Gewahrsam ist auszulegen wie bei Vermögensdelikten, sodass er auch bei "gelockertem Gewahrsam" erfüllt ist. Demzufolge behält der Lieferant den Gewahrsam am Suchtgift, wenn er es zur Überprüfung der Qualität in seiner Anwesenheit einem anderen übergibt. Verlässt der Lieferant aber den Übergabeort mit der Vereinbarung, es nur über Verlangen des Übernehmers "ohne zeitliche Beschränkung" zurücknehmen zu können, verliert er den Gewahrsam am Suchtgift, sodass dessen Rückgabe als Überlassen zu beurteilen ist.

