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Verjährung bei Subsumtionseinheit

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/130AnwBl 2025, 361 Heft 6 v. 2.6.2025

Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert. Es ist daher jede einzelne Tat als historisches Geschehen anhand im U getroffener Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) zu unterstellen und auf dieser Basis der Eintritt der Verjährung zu beurteilen.

13 Os 26/24h

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