§ 147 Abs 1 Z 3 StGB setzt ungeachtet des dahingehend nicht einschränkenden Gesetzeswortlauts den Einsatz vorgetäuschter amtlicher Autorität zur Einflussnahme auf den Willen des Opfers voraus, bei dem täuschungsbedingt die Vorstellung einer (Rechts-)Pflicht zur vermögensschädigenden Leistung geweckt wird. Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Täuschung über Beamteneigenschaft mit dem Ziel, besonderes Ansehen oder Vertrauenswürdigkeit zu suggerieren, oder das Herauslocken einer Leistung, die der Getäuschte im Hinblick auf die vorgegebene Beamteneigenschaft aus Gefälligkeit ohne Irrtum über eine dahingehende Gehorsamspflicht erbringt.

