1. Sobald der Stiftungszweck nicht erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, hat der Stiftungsvorstand gem § 35 Abs 2 Z 2 PSG einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen.
2. Die Feststellung der Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks erfolgt mittels Gesamtbetrachtung aller Umstände.

