Eine konkrete Gemeingefährdung von Personen setzt dabei voraus, dass die größere Zahl von Menschen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät und eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt. Eine bloß sukzessive Gefährdung genügt demnach nicht. § 177 Abs 1 StGB stellt nicht auf einen gesteigerten Gefährlichkeitsgrad der Handlung ab, verlangt also weder grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) noch fahrlässiges Versetzen in einen Minderrausch. Aus dem Verweis in § 177 Abs 1 StGB auf § 89 StGB ergibt sich lediglich die Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals,,Gefahr für Leib und Leben". Der Auslegung dieses Verweises dahingehend, dass dadurch das Erfordernis eines höheren Schweregrades der Handlung normiert sei, steht der Wortlaut des § 177 Abs 1 StGB entgegen.

