Die allg Begreiflichkeit der Entrüstung liegt dann vor, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen idS verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allg Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und die psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache dafür nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist. Zudem muss die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh, anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt.