Da § 228 Abs 1 StPO per se weder die Anklage noch den Angekl schützt, sondern primär dazu dient, die Kontrollfunktion der Öff sicherzustellen, ist auch die Relativität diesbzgl Nichtigkeit aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten. Davon ausgehend vermag eine Urkundenvorlage keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 Satz 1 StPO zu entfalten, weil der Grundsatz der Öff es nicht verlangt, dem Publikum die Einsicht in vorgelegte Urkunden zu ermöglichen. Parteienvorbringen ist nicht Gegenstand der für schöffengerichtliche U bestehenden Erörterungspflicht und scheidet solcherart als Grundlage für die Annahme eines allfälligen nachteiligen Einflusses auf die Entscheidung jedenfalls aus.