Die Entscheidungspflicht der Gerichte setzt den Bestand eines Bescheids iSd § 58 AVG nicht voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine (der Vollzugsbehörde 1. Instanz zurechenbare) Entscheidung iSd § 22 Abs 3 StVG vorliegt.
32 Bs 54/20f
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